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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "KinderHOUSE e.V." 2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der
Kindererziehung im Rahmen der außerfamiliären Kinderbetreuung
durch die Errichtung und den Unterhalt 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Erarbeitung eines Konzepts für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen, die sich an der Lebenssituation von Kindern und Eltern orientiert. Die Inhalte werden dabei gemeinsam von den Eltern und Bezugspersonen (Erzieher/innen) der Kinder auf regelmäßig stattfindenden Elternabenden erarbeitet. Die Unterhaltung eines Hortes auf dieser Grundlage. 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen Vereinszwecke verwandt werden. 4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. 1. Aktive Mitgliedschaft Aktive Mitglieder können alle diejenigen Eltern werden, die ihr Kind in der Elterninitiative betreuen lassen. Über die Aufnahme als aktive Mitglieder entscheidet der Vorstand gemäß § 10 Ziffer 7. 2. Passive Mitgliedschaft Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell oder materiell zu fördern. Sie sind aber nicht berechtigt, auf den Elternversammlungen mitzustimmen. Über die Aufnahme als passive Mitglieder entscheidet der Vorstand. 3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereins an. 1. Die Mitgliedschaft endet: a) mit Auflösung des Vereins 2. Der Austritt aus dem Verein ist vierteljährlich zulässig. Die Kündigugsfristen lauten wie folgt: 3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz Mahnung mit den Beiträgen für drei Monate im Rückstand bleibt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. § 6 Beiträge 1. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bei Eintritt und dann jeweils per Jahresbeginn fällig. 2. Die aktiven Mitglieder des Vereins entrichten einen monatlichen Beitrag für die Betreuung ihres(r) Kindes(er). Die Höhe des Beitrages wird auf der Elternversammlung festgesetzt. Dieser Beitrag ist ein kostendeckender Mindestbeitrag. In sozialen Härtefällen besteht die Möglichkeit, gesondert zu entscheiden. Entscheidungsfähig ist die Elternversammlung. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich an den Vorstand und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 3. Das Protokoll wird vom Vorstand und Protokollführer unterzeichnet. 4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten. Enthaltungen sind Neinstimmen. § 9 Die Elternversammlung 1. In der Elternversammlung werden die Aufgaben und Ziele sowie die Erziehungskonzeption der Eltern-Kind-Initiative erarbeitet und festgelegt. 2. Der Elternversammlung gehören als Mitglieder
die Eltern, deren Kind die 3. Die Elternversammlung beschließt über die laufenden Geschäfte des Vereins. 4. Der Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden. Insoweit wird der Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorstandes intern eingeschränkt. 5. Die Elternversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen. In der Elternversammlung haben die Eltern für jedes vom Verein betreute Kind eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderer Stimmberechtigter bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Elternversammlung gesondert zu erteilen. Ein Stimmberechtigter darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten. Enthaltungen sind Neinstimmen. 6. Die Elternversammlungen werden protokolliert. § 10 Der Vorstand 1. Der Vorstand wird bei der Elternversammlung
von den aktiven Mitgliedern 2. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Hauptamtliche Mitarbeiter haben kein passives Wahlrecht. 3. Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a EStG bis in Höhe der im betreffenden Kalenderjahr gültigen Rechtslage erhalten. 4. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. 5. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig. 6. Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt. 7. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen aktiven Mitgliedern und die Vergabe von Betreuungsplätzen. Diese Entscheidungen werden anhand von Richtlinien getroffen, die von der Elternversammlung festgelegt wurden und nach Absprache mit den Bezugspersonen (Erzieher/innen). § 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein für aufgelöst erklären. 2. Bei Auflösung des Vereins sind Gelder
von Dritten (z.B. Stadtjugendamt, 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern. § 12 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt am 22.01.2002 in Kraft. |