Impressum

 
Nymphenburger Str. 86 - 80636 München - Telefon +49 (89) 12 0228 80
Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "KinderHOUSE e.V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung im Rahmen der außerfamiliären Kinderbetreuung durch die Errichtung und den Unterhalt
einer Eltern-Kind-Initiative im Familienselbsthilfebereich.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Erarbeitung eines Konzepts für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung auf wissenschaftlich-sozialpädagogischen Grundlagen, die sich an der Lebenssituation von Kindern und Eltern orientiert. Die Inhalte werden dabei gemeinsam von den Eltern und Bezugspersonen (Erzieher/innen) der Kinder auf regelmäßig stattfindenden Elternabenden erarbeitet.

Die Unterhaltung eines Hortes auf dieser Grundlage.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die gemeinnützigen Vereinszwecke verwandt werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Ausschluß die gezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Aktive Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder können alle diejenigen Eltern werden, die ihr Kind in der Elterninitiative betreuen lassen.

Über die Aufnahme als aktive Mitglieder entscheidet der Vorstand gemäß § 10 Ziffer 7.

2. Passive Mitgliedschaft

Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell oder materiell zu fördern. Sie sind aber nicht berechtigt, auf den Elternversammlungen mitzustimmen.

Über die Aufnahme als passive Mitglieder entscheidet der Vorstand.

3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) mit Auflösung des Vereins
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß
d) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch
Verlust der Rechtsfähigkeit.

2. Der Austritt aus dem Verein ist vierteljährlich zulässig. Die Kündigugsfristen lauten wie folgt:
6 Wochen zum 31.8.,30.11.,28./29.2.,und 31.5.
Wird zum 28./29.2.,31.5. oder 30.11. gekündigt, behält Kinderhouse e.V. die volle Kaution ein.

3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz Mahnung mit den Beiträgen für drei Monate im Rückstand bleibt.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

§ 6 Beiträge

1. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bei Eintritt und dann jeweils per Jahresbeginn fällig.

2. Die aktiven Mitglieder des Vereins entrichten einen monatlichen Beitrag für die Betreuung ihres(r) Kindes(er). Die Höhe des Beitrages wird auf der Elternversammlung festgesetzt. Dieser Beitrag ist ein kostendeckender Mindestbeitrag. In sozialen Härtefällen besteht die Möglichkeit, gesondert zu entscheiden. Entscheidungsfähig ist die Elternversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) die Elternversammlung
c) der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich an den Vorstand und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Das Protokoll wird vom Vorstand und Protokollführer unterzeichnet.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten. Enthaltungen sind Neinstimmen.

§ 9 Die Elternversammlung

1. In der Elternversammlung werden die Aufgaben und Ziele sowie die Erziehungskonzeption der Eltern-Kind-Initiative erarbeitet und festgelegt.

2. Der Elternversammlung gehören als Mitglieder die Eltern, deren Kind die
Eltern-Kind-Initiative besucht (aktive Mitglieder) und Bezugspersonen
(Erzieher/innen) der Eltern-Kind-Initiative an. Eltern, die Mitglieder der
Elternversammlung sind, müssen gleichzeitig auch dem Verein angehören.

3. Die Elternversammlung beschließt über die laufenden Geschäfte des Vereins.

4. Der Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden. Insoweit wird der Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorstandes intern eingeschränkt.

5. Die Elternversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen. In der Elternversammlung haben die Eltern für jedes vom Verein betreute Kind eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderer Stimmberechtigter bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Elternversammlung gesondert zu erteilen. Ein Stimmberechtigter darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten. Enthaltungen sind Neinstimmen.

6. Die Elternversammlungen werden protokolliert.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird bei der Elternversammlung von den aktiven Mitgliedern
gewählt. Nur aktive Mitglieder können als Vorstand gewählt werden.

2. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Hauptamtliche Mitarbeiter haben kein passives Wahlrecht.

3. Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a EStG bis in Höhe der im betreffenden Kalenderjahr gültigen Rechtslage erhalten.

4. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.

5. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig.

6. Jedes Vorstandsmitglied ist allein für den Verein vertretungsberechtigt.

7. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen aktiven Mitgliedern und die Vergabe von Betreuungsplätzen. Diese Entscheidungen werden anhand von Richtlinien getroffen, die von der Elternversammlung festgelegt wurden und nach Absprache mit den Bezugspersonen (Erzieher/innen).

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein für aufgelöst erklären.

2. Bei Auflösung des Vereins sind Gelder von Dritten (z.B. Stadtjugendamt,
Vorauszahlungen von Mitgliedern) an diese zurückzuführen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 22.01.2002 in Kraft.

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